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3. Februar 2023

Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz: Fair und nachhaltig

Welchen Hintergrund hat das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz? Nicht erst, aber insbesondere seit der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2022 steht das Land Katar bezüglich […]

Welchen Hintergrund hat das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz?

Nicht erst, aber insbesondere seit der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2022 steht das Land Katar bezüglich der Missachtung der Menschenrechte in der Kritik. Aber auch so manches Unternehmen im Bereich der Modeindustrie geriet durch menschenunwürdige Arbeitsbedingungen in den Fokus der Öffentlichkeit.

Natürlich spielt auch die Umwelt eine entscheidende Rolle: Die globale Erwärmung ist ein Thema, das tagtäglich in unser aller Bewusstsein rückt; etwa, wenn es erst im Februar Schnee gibt, statt an Weihnachten, oder wenn die Sommer von Jahr zu Jahr heißer werden. Aber auch mit Aspekten wie der weltweiten Überfischung oder Verschmutzung der Meere durch Plastik wird klar: Es muss sich etwas ändern – und zwar jetzt!

Mit dem Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz sollen genau diese beiden großen Bereiche – Umweltschutz und Menschenrechte – innerhalb von Lieferketten geregelt und gestärkt werden. Beispielsweise fungiert das LkSG als Orientierung und Rechtssicherheit, mit deren Hilfe Unternehmen die Menschenrechte achten können. Genauer gesagt gibt das Gesetz vor, welche Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette eingehalten werden müssen. Zudem werden Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt. Das darf natürlich nicht nur in Deutschland oder Europa zum erstrebenswerten Ziel werden, sondern muss weltweit in Angriff genommen werden. Dafür stellt das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz einen wichtigen Meilenstein dar.

Für in Deutschland ansässige Unternehmen gibt es bereits den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der im Jahr 2016 auf den Weg gebracht wurde. Er basiert auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte. Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen aktiv darin, der Verantwortung zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf menschenrechtliche Aspekte nachzukommen.

Überblick über das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz

Das LkSG folgt dem NAP und verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, -niederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten, die durch definierte Sorgfaltspflichten umgesetzt wird. Ein Kernelement dieser Pflichten umfasst die Einrichtung eines Risikomanagements. Mit dessen Hilfe sollen Risiken der Menschenrechtsverletzungen sowie Schädigungen der Umwelt identifiziert und minimiert oder vermieden werden. Welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sind dazu notwendig? Das legt das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz fest, ebenso wie den Anstoß von Beschwerdeverfahren und regelmäßige Berichterstattung.

Unternehmen müssen diesen Pflichten der Sorgfalt entlang der gesamten Lieferkette nachkommen. Das bedeutet: Der eigene Geschäftsbereich, das Handeln eines Vertragspartners sowie das weiterer (mittelbarer) Zulieferer sind darin eingeschlossen.

Für wen und ab wann gilt das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz?

Für Betriebe mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland gilt das neue Gesetz schon seit dem 1. Januar 2023, ab 2024 werden auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden innerhalb Deutschlands mit eingeschlossen. Für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) verantwortlich. In ihrer Außenstelle in Borna wird die Behörde mit effektiven Durchsetzungsinstrumenten ausgestattet. Dazu gehören:

  • Weitreichende Kontrollbefugnisse

  • Die Erlaubnis zum Betreten von Geschäftsräumen

  • Das Recht, Auskünfte zu erhalten

  • Das Einsehen von Unterlagen

  • Die Aufforderung an Unternehmen, bezüglich der Pflichten konkrete Handlungen vorzunehmen – unter Umständen auch durch das Verhängen von Zwangsgeldern

Auf der Website stellt das BAFA Handreichungen bereit, die den Unternehmen bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten innerhalb der Lieferketten helfen sollen.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung des Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetzes?

Werden die Regelungen nicht eingehalten, drohen empfindliche Strafen. Zum einen sind das – je nach Schwere des Verstoßes – Bußgelder in Höhe von bis zu 8 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes der vergangenen 3 Jahre. Letzteres gilt allerdings nur für Betriebe, die mehr als 400 Millionen Euro pro Jahr umsetzen. Zum anderen können Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, wenn das verhängte Bußgeld eine bestimmte Mindesthöhe überschreitet.

Was enthält das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz?

Mit dem neuen Gesetz zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette kommt ein Katalog von 11 international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen daher. Daraus werden Verhaltensvorgaben für Unternehmen abgeleitet, die die Verletzung geschützter Rechtspositionen verhindern soll. Insbesondere davon betroffen sind:

  • Die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit

  • Die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

  • Das Vorenthalten eines angemessenen Lohns

  • Die Missachtung des Rechts zum Bilden von Gewerkschaften und Mitarbeitervertretungen

  • Die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und sauberem Wasser

  • Der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlagen

Wie können Sie das LkSG wirksam umsetzen?

1. Risiken ermitteln

Legen Sie in Ihrem Unternehmen Verantwortlichkeiten fest. Das kann durch die Benennung einer oder eines Menschenrechtsbeauftragten geschehen. Jede Firma ist verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen, in deren Verlauf sich etwa Fragen wie „In welchen Bereichen Ihrer Lieferkette sind die Gefahren besonders hoch, dass Menschenrechte und/oder Umweltschutz missachtet werden könnten?“ stellen. Sämtliche Bereiche Ihrer Lieferkette, in denen derlei Risiken am höchsten sind, müssen identifiziert werden. Dazu gehören auch die Geschäftsbereiche aller Zulieferer. Je transparenter die Supply Chain ist, umso besser.

2. Maßnahmen zur Risikominimierung

Sind die Risiken identifiziert, müssen auf Basis der vorangegangenen Analyse präventive Maßnahmen erfolgen, um Verstößen vorzubeugen. Das können Vereinbarungen vertraglicher Menschenrechtsklauseln mit direkten Zulieferern sein, ebenso wie die Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien – durch die sich auch Risiken im Lieferkettenmanagement vermeiden lassen – oder die Durchführung von Schulungen bzw. Kontrollmaßnahmen.

Sobald die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen erkannt wurde, müssen angemessene Schritte zur Beendigung oder Minimierung eingeleitet werden – erst recht, wenn die Verletzung von Menschenrechten bereits erfolgt ist.

Haben Sie durch die Beschaffenheit Ihrer gelieferten Waren oder Rohstoffe Anlass, zu glauben, dass es Menschenrechtsrisiken bei Ihren direkten Suppliern gibt? Auch in diesem Fall müssen die Punkte direkt angegangen werden.

3. Beschwerden ermöglichen

Geben Sie Betroffenen – ob unmittelbar oder durch Kenntnis von Menschenrechtsverletzungen mittelbar – über ein Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, potenzielle oder tatsächliche Verletzungen anzuzeigen.

4. Verantwortung anerkennen

Dieser Kernpunkt wird durch die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung über die in den Unternehmen angewendete Menschenrechtsstrategie umgesetzt. In der Erklärung müssen die im Rahmen der Risikoanalyse festgestellten umwelt- und menschenrechtsbezogenen Gefahren benannt werden. Weiterhin müssen Sie die eingeleiteten Schritte zur Vorbeugung und Minimierung sowie das bzw. die Beschwerdeverfahren mit aufnehmen. Legen Sie in der Grundsatzerklärung zudem die Erwartungen an Ihre Mitarbeitenden und die Lieferanten fest. Das Schriftstück muss durch Sie als Unternehmer verabschiedet werden.

5. Berichterstattung

Um das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz einzuhalten, muss Ihr Unternehmen dem BAFA jährlich einen Bericht vorlegen, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentiert. Darin muss klar ersichtlich über diese Aspekte Auskunft erteilt werden:

  • Welche umwelt- und menschenrechtsspezifischen Risiken hat Ihr Unternehmen identifiziert?

  • Welche Schritte hat Ihr Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in die Tat umgesetzt?

  • Wie bewerten Sie die Auswirkungen und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen?

  • Welche Schlussfolgerungen ziehen Sie für die Zukunft?

Spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres muss der Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle eingereicht und auf der Unternehmens-Website veröffentlicht werden. Dort muss er für 7 Jahre verfügbar sein. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei geschützt. Aktuell wird ein elektronisches Berichtsverfahren entwickelt, das den Aufwand für die Unternehmen möglichst gering hält.

Die Corporate Social Responsibility, kurz CSR, ist eine Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Auf den Internetseiten der CSR finden Sie Umsetzungshilfen für das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz, ein FAQ zum LkSG sowie umfassende Informationen zu den 5 Kernpunkten des NAP.

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03.02.2023

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